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 Satzung des AWO-Ortsvereins Bad Salzdetfurth

 

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Bad Salzdetfurth. Die Kurzbezeichnung lautet AWO Ortsverein Bad Salzdetfurth.


(1) Der Sitz des Vereins ist Bad Salzdetfurth.


(2) Das Verbandsgebiet entspricht dem Gebiet der Stadt / Gemeinde Bad Salzdetfurth.


(3) Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Hildesheim-Alfeld (Leine) e.V. mit Sitz in Hildesheim.

 

 

§ 2 Zweck


1. Zweck des Ortsvereines ist die Erfüllung der Aufgaben in seinem Bereich, insbesondereZusammenarbeit mit anderen sozialen Initiativen vor Ort und Koordination lokaler sozialer Arbeit  (z.B. Ortsausschüsse,
    Werbung und Schulung von Mitgliedern und Mitarbeitern/innen.
    Vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit,
    Anregungen und Hilfe zur Selbsthilfe
    Förderung des ehrenamtlichen und bürgerschaftlichen Engagements.
    Förderung von Jungend- und jugendpolitischer Arbeit, insbesondere durch Förderung des Jugendwerks der AWO.
    Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend- und Gesundheitshilfe.
    Förderung des Wohlfahrtswesens

 

 

§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung


(1) Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw.  mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Die Satzungszwecke des §2 werden verwirklicht insbesondere durch
    Vernetzung von Angeboten
    Information der Bürger/innen
    Organisation ehrenamtlicher Arbeit
    Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung von Einrichtungen wie Beratungsstellen, Heimen und Maßnahmen, Aktionen
    Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung
    Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand.
    Kinder- und Seniorenbetreuung
    Förderung des sozialen Lebens im Verbandsgebiet

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(3) Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


(4) Die Mitglieder erhalten - abgesehen von Aufwandsersatz für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben - keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.


(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen (steuerbegünstigten) Zwecke fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den Kreisverband Hildesheim-Alfeld (Leine) e.V. der Arbeiterwohlfahrt, bei dem die Mitgliedschaft besteht. (siehe auch §14)


(7) Der Anfallsberechtigte hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft


(1) Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich zum Grundsatzprogramm und zu den im Verbandsstatut der Arbeitenwohlfahrt niedergelegten Grundsätzen bekennt.


Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sind auch Mitglieder des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt, sofern sie der Jugendwerksmitgliedschaft nicht widersprechen. Ist eine Widerspruchsmöglichkeit nicht gegeben, so kommt eine solche Jugendwerksmitgliedschaft nicht zustande.


(2) Wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat (Geschäftsunfähige Minderjährige), kann, vertreten durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in, Familienmitglied sein. Minderjährige die das 7. Lebensjahr vollendet haben (beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger), können nach Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/in allein oder in einer Familienmitgliedschaft Mitglied sein.
Minderjährige werden bei der Berechnung der Delegiertenzahlen berücksichtigt.
Die übrigen aktiven und passiven Mitgliedsrechte stehen den Mitgliedern ab 14  Jahren zu. Davon ausgenommen ist das passive Wahlrecht für den § 26 BGB-Vorstand.


(3) Alle Mitglieder in der Familienmitgliedschaft können das aktive und passive Wahlrecht ausüben. Für die Minderjährigen in der Familienmitgliedschaft gilt dies mit den Einschränkungen des Abs 2.
Alle Mitglieder einer Familienmitgliedschaft werden bei der Berechnung der Delegiertenzahlen berücksichtigt.
Mit der Vollendung des 18. Lebensjahr (Volljährigkeit) kann das Mitglied seine Einzelmitgliedschaft zur AWO erklären. Ansonsten endet die Mitgieldschaft mit dem Ablauf des Kalenderjahres. In dem Zwischenraum zwischen Erreichen der Volljährigkeit und dem Enden der Mitgliedschaft stehen dem Mitglied die Rechte eines/r volljährigen Partners in der Familienmitgliedschaft zu.


(4) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beitägen gemäß den Beschlüssen der Bundeskonferenz verpflichtet, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 4 freigestellt sind. Die Familienmitgliedschaft begründet nur einen Betrag.


(5) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag hin. Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand der übergeordneten Verbandsmitgliederung zulässig. Vor dessen endgültiger Entscheidung ist der Vorstand zu hören, der die Ablehnung der Aufnahme beschlossen hat.


(6) Jede Organisatiosgliederung kann den an einen Ortsverein gerichteten Mitgliedsantrag annehmen. In diesem Fall ist der Vorstand des jeweiligen Kreisverbandes, Landes- oder Bezirkverbandes oder des Bundesverbandes befugt, über die Aufnahme als Mitglied zu entscheiden. Die Aufnahmebestätigung erfolgt, sofern nicht der Ortsverein des Wohnbereichs der Aufnahme innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Mitteilung widerspricht.


(7) Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt nur zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.


(8) Ordnungsmaßnahmen können nach den Bestimmungen der Verbandsstatuten der Arbeiterwohlfahrt erlassen werden. Die im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt verankerten Regelungen zur Vereinsschiedsgerichtsbarkeit finden Anwendung.


(9) Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als zwölf Monatsbeiträgen kann der Vorstand nach schriftlicher Mahnung das Mitglied ausschließen.


(10) Als korporative Mitglieder können sich dem Ortsverein Körperschaften und Stiftungen anschließen, deren Tätigkeit sich auf Ortsebene erstreckt.
Als korporative Mitglieder können sich dem Ortsverein auch Körperschaften und Stiftungen anschließen, die ihren Sitz in Deutschland haben, deren Tätigkeit sich aber auf das Ausland erstreckt.
Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Körperschaft, bzw. Stiftung aus.


(11) Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand nach den Regelungen des Statuts vorbehaltlich der Zustimmung der übergeordneten Gliederung. Der Bezirks- bzw. Landesvorstand ist zu unterrichten. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.


(12) Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung.


(13) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Vereinigungen richtet sich nach besonderer Vereinbarung.


(14) Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt.


(15) Ausführungsbestimmungen zur korporativen Mitgliedschaft beschließt der Bundesausschuss in einer Richtlinlie.

 

 

§ 5 Jugendwerk


(1) Für das im Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt bestehende Ortsjugendwerk gilt dessen Satzung.


(2) Für die Förderung des Jugendwerks werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.


(3) Der Vorstand des Ortsvereins ist zur Förderung, Unterstützung, verpflichtet. Es gelten die Aufsichtsrechte nach den Regelungen des Statuts.


(4) Mitglieder des Jugendwerkes können auf Antrag beitragsfrei Mitglieder des Ortsvereins sein, sofern sie beim Jugendwerk bereits einen Mitgliedsbeitrag zahlen.


(5) Die Revisoren/innen des Ortsvereins sind verpflichtet, die Prüfung des Ortsjugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisoren/innen durchzuführen.Sie berichten dem Vorstand.

 


 

§ 6 Organe


Organe des Ortsvereines sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Ortsvereinsvorstand

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.


(2) Der Vorstand hat die Mitglieder und mindestens einen/eine Vertreter/in des Jugendwerkes zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.


Auf Antrag der übergeordneten Verbandsgliederung oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, ist binnen drei Wochen eine Mitgliederversammlung unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.


(3) Die Mitgliederversammlung ist als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundsätze und die Grundsatzpositionen des Ortsvereins, insbesondere:
    Satzung
    Auflösung oder Zusammenschluß
Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
Die korporativen Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
(Für nicht gemeinnützige korporative Mitglieder ist es zwingend, dass diese nur eine beratende Stimme haben.)
 

Sie wählt:
    auf die Dauer von 4 Jahren den Vorstand,
    mindestens zwei Revisoren/innen
    die Delegierten der Kreiskonferernz, wobei Frauen und Männer mit jeweils mindestens 40% vertreten sein sollen. Durch das Wahlverfahren muss sichergestellt werden, dass die Quote erreicht wird, sofern sich genügend Kandidaten/innen zur Wahl gestellt haben. Näheres regelt die Wahlordnung.
  Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und Wahlordnung beschließen. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass im zweiten Wahlgang diejenige/derjenige gewählt ist, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Sie kann außerdem bestimmen, dass eine Blockwahl (d.h. keine oder beschränkte Wahlmöglichkeit unter den aufgeführten Kandidaten/innen) zulässig ist.
Es bestehen folgende Unvereinbarkeitsregelungen; diese führen zum Verlust der Wählbarkeit, bzw. der Funktion:
    Vorstandsfunktionen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei derselben Gliederung und bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannte Gliederung der AWO mehrheitlich beteiligt ist, besteht.
    Revisoren/innenfunktionen, wenn in derselben Gliederung gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre Vorstandsfunktionen, wahrgenommen wurden oder ein Beschäftigungsverhältnis besteht oder bestand.


(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Der Gegendstand der Abstimmung ist bei der Einberufung genau zu bezeichnen.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Jede Satzungsänderung bedarf nach den Regelungen des Status der Zustimmung der übergeordneten Gliederung.
Die Auflösung des Ortsvereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Beschluss über die Auflösung ist nach den Regelungen des Statuts die übergeordnete Gliederung anzuhören.
Enthaltungen werden nicht mitgezählt.


(5) Mitgliederversammlungen, die über Satzungsänderungen oder die Auflösung beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder oder - sofern der Verein weniger als 50 Mitglieder hat - mindestens sieben Mitglieder erschienen ist. Ist eine Mitgliederversammlung, die zu einer Satzungsänderung oder Auflösung einberufen wurde, beschlussfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die qualifizierte Mehrheit und Beschlussfähigkeit gilt jeweils nur für die Beschlüsse über die Satzungsänderung, bzw. die Auflösung.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in (Sofern kein/e Schriftführerin/Schriftführer vorhanden, unterschreibt der/die Protokollant/in)  zu unterzeichnen.

 

 

§ 8 Vorstand


(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ortsvereins. Der Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins kann die Mitglieder insgesamt nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten.
Er besteht aus:
    der/dem Vorsitzenden,
    bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    der/dem Kassierer/in,
    der/dem Schriftführer/in und
    bis zu sechs Beisitzern/innen,
wobei Frauen und Männer mit jeweils mindestens 40% vertreten sein müssen. Durch das Wahlverfahren muss sichergestellt werden, dass die Quote erreicht wird, sofern sich genügend Kandidaten/innen zur Wahl gestellt haben.Näheres regelt die Wahlordnung. Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes.
Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Vergütung kann im begründeten Ausnahmefall gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie darf die im Statut festgelegte Grenze nicht überschreiten.


(2) Die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreter/innen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.(Anmerkung: Rechtsfähige Vereine formulieren aus Rechtsgründen wie folgt: Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter.)


(3) Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Ortsvereinsvorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.


(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.


(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.


(6) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in berufen.
Anmerkung für rechtsfähige Vereine:Option:
Diese/dieser ist als besondere(r) Vertreterin/Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Sie/er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.
Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch die/den besondere/n Vertreter/in durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall regeln.
Vor der Bestellung des/der Ortsvereinsgeschäftsführers/in ist die Einwilligung der übergeordneten Verbandsgliederung nach den Regelungen des Statuts einzuholen.


(7) Der Ortsvereinsvorstand hat der übergeordneten Verbandsgliederung über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.


(8) Der Vorstand kann Fachausschüsse, einzelne Sachverständige und einzelne Vorstandsmitglieder mit Sonderaufgaben betrauen.


(9) Der Vorstand benennt eine/en Vertreter/in zur Unterstützung des Ortsjugendwerkes, der/die an den Sitzungen des Ortsjugendwerksvorstandes teilnimmt.


(10) Er kann aus seiner Mitte eine/einen Gleichstellungsbeauftragte/n berufen.


(11) Er nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht des Ortsjugendwerksvorstandes und den Bericht der/des Gleichstellungsbeauftrgte/n entgegen.


(12) An den Vorstandssitzungen des Ortsvereines nimmt mindestens ein vom Ortsjugendwerksvorstand benanntes volljähriges Mitglied stimmberechtigt teil.


(13) Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtung haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit. (Dies gilt für den rechtsfähigen Verein.)

 

 

§ 9 Ortsausschuss


(1) Der Ortsvereinsvorstand kann einen Ortsausschuss bilden


(2) Dem Ortsausschuss gehören eine/ein Vertreter/in des Jugendwerkes, korporative Mitglieder und weitere Interessengruppen und Vereinigungen mit sozialem oder sozialpolitischem Charakter an, deren Ziele mit denen der Arbeiterwohlfahrt vereinbar sind.


(3) Der Ortsausschuss ist eine Kooperationsgemeinschaft zur Verfolgung gemeinsamer sozialer Aufgaben und Ziele auf kommunaler Ebene.


(4) Der Ortsausschuss tritt in regelmäßigen Abständen zusammen. Er stimmt seine Aktivitäten untereinander ab und verabredet dort, wo eine gemeinsame Intressenlage gegeben ist, vereinte Aktionen gegenüber Kommune, Ämtern, Behörden usw. oder gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit.

 

 

§ 10 Mandat / Mitgliedschaft und Ausschluss von der Beschlussfassung


(1) Mandatsträger müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften (§ 6) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss, der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte  oder dem Austritt.


(2) Ein Mitglied kann nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem/r Ehegatten/in, seinem/r Lebenspartner/in, einem/r Verwandten oder Verschwägeren/r bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person (letzteres gilt nicht für Mitglieder, die dem Organ als Vertreter/in einer AWO Körperschaft angehören) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Satz 1 gilt nicht für Wahlen.
Wer annehmen muss, von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem/der Vorsitzenden des Organs anzuzeigen. Für die Entscheidung in Fällen, in denen der Ausschluss streitig bleibt, ist das jeweilige Organ unter Ausschluss des/der Betroffenen zuständig.
Ein Beschluss, der unter Verletzung des Satzes 1 gefasst worden ist, ist von Anfang an unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend hätte sein können. Die Frist für die Geltendmachung von Verletzungen nach Satz 1 beträgt 2 Wochen.

 

 

§ 11 Rechnungswesen


(1) Der Ortsverein ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts- Finanz- und Investitionspläne) angehalten.


(2) Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden.


(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.

 

 

§ 12 Statut


(1) Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner jeweils gültigen Fassung (Amtsgericht Berlin Charlottenburg VR 29346) Bestandteil dieser Satzung. Es enthält Bestimmungen über Aufgaben der Arbeiterwohlfahrt, grundsätzlich Ausführungen zur Mitgliedschaft und Förderern, Aufbau, Verbandsführung und Unternehmenssteuerung, Finanzordnung, Revisionsordnung, Aufsicht, Vereinsschiedsgerichtsbarkeit, Ordnungsmaßnahmen und verbandliches Markenrecht.


(2) Im Fall von Widersprüchen zwischen dieser Satzung und dem Verbandsstatut, geht das Verbandssatut den Regelungen dieser Satzung vor.

 

 

§ 13 Aufsicht


Es gelten die Aufsichtsrechte nach den Regelungen des Statuts.


 

§ 14 Auflösung und Wegfall der bisherigen steuerbegünstigten Zwecke


Bei Ausschluß oder Austritt aus der übergeordneten Verbandsgliederung ist der Ortsverein aufgelöst.


Bei Auflösung oder Wegfall der Steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den AWO Kreisverband Hildesheim-Alfeld (Leine) e.V. (siehe  auch § 3 Abs. 6)
Die Folgen für die Nutzung des Namens und des Logos richten sich nach den Bestimmungen des Statuts der Arbeiterwohlfahrt.

 

 

 
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